kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
121
=S=> BGB 254. 1 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt , so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen , insbesondere davon ab , inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist .
=S=> BGB 254. 2 Dies gilt auch dann , wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt , dass er unterlassen hat , den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen , die der Schuldner weder kannte noch kennen musste , oder dass er unterlassen hat , den Schaden abzuwenden oder zu mindern . Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung .