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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 251. 1 Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist , hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen .
=S=> BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen .