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=S=> BGB 250 Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen , dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne . Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen , wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt ; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen .
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