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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 249. 1 Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist , hat den Zustand herzustellen , der bestehen würde , wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre .
=S=> BGB 249. 2 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten , so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen . Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein , wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist .