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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 248. 1 Eine im Voraus getroffene Vereinbarung , dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen , ist nichtig .
=S=> BGB 248. 2 Sparkassen , Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren , dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen . Kreditanstalten , die berechtigt sind , für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben , können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen .