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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 247. 1 Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent . Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte , um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist . Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs .
=S=> BGB 247. 2 Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt .
=S=> BGB 247.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( ABl . EG Nr . L 200 S . 35 ) .