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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 243. 1 Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet , hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten .
=S=> BGB 243. 2 Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache .