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=S=> BGB 241. 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt , von dem Schuldner eine Leistung zu fordern . Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen .
=S=> BGB 241. 2 Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte , Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .
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