kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
57
=S=> BGB 241. 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt , von dem Schuldner eine Leistung zu fordern . Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen .
=S=> BGB 241. 2 Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte , Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .