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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U2= §232 -- § 232 Arten

-- =S=> BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken .
=S=> BGB 232. 2 Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden , so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig .

=U2= §233 -- § 233 Wirkung der Hinterlegung

-- =S=> BGB 233 Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und , wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen , ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung .

=U2= §234 -- § 234 Geeignete Wertpapiere

-- =S=> BGB 234. 1 Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie auf den Inhaber lauten , einen Kurswert haben und einer Gattung angehören , in der Mündelgeld angelegt werden darf . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
=S=> BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen .
=S=> BGB 234. 3 Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden .

=U2= §235 -- § 235 Umtauschrecht

-- =S=> BGB 235 Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat , ist berechtigt , das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere , die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen .

=U2= §236 -- § 236 Buchforderungen

-- =S=> BGB 236 Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden , deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann .

=U2= §237 -- § 237 Bewegliche Sachen

-- =S=> BGB 237 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden . Sachen , deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist , können zurückgewiesen werden .

=U2= §238 -- § 238 Hypotheken , Grund - und Rentenschulden

-- =S=> BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
=S=> BGB 238. 2 Eine Forderung , für die eine Sicherungshypothek besteht , ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet .

=U2= §239 -- § 239 Bürge

-- =S=> BGB 239. 1 Ein Bürge ist tauglich , wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat .
=S=> BGB 239. 2 Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten .

=U2= §240 -- § 240 Ergänzungspflicht

-- =S=> BGB 240 Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend , so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten . als Gesamtschuldner .