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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 239. 1 Ein Bürge ist tauglich , wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat .
=S=> BGB 239. 2 Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten .