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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
=S=> BGB 238. 2 Eine Forderung , für die eine Sicherungshypothek besteht , ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet .