62
=S=> BGB 238. 1 Eine Hypothekenforderung , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie den Voraussetzungen entspricht , unter denen am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen , Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf .
=S=> BGB 238. 2 Eine Forderung , für die eine Sicherungshypothek besteht , ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet .
|