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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 237 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden . Sachen , deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist , können zurückgewiesen werden .