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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 236 Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden , deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann .