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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 235 Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat , ist berechtigt , das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere , die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen .