kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
Orginal 0
Inhalt
89
=S=> BGB 234. 1 Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie auf den Inhaber lauten , einen Kurswert haben und einer Gattung angehören , in der Mündelgeld angelegt werden darf . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
=S=> BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen .
=S=> BGB 234. 3 Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden .