kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
Orginal 0
Inhalt
119
=S=> BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken .
=S=> BGB 232. 2 Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden , so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig .