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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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429

=U2= §226 -- § 226 Schikaneverbot

-- =S=> BGB 226 Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig , wenn sie nur den Zweck haben kann , einem anderen Schaden zuzufügen .

=U2= §227 -- § 227 Notwehr

-- =S=> BGB 227. 1 Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich .
=S=> BGB 227. 2 Notwehr ist diejenige Verteidigung , welche erforderlich ist , um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden .

=U2= §228 -- § 228 Notstand

-- =S=> BGB 228 Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört , um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden , handelt nicht widerrechtlich , wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht . Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet , so ist er zum Schadensersatz verpflichtet .

=U2= §229 -- § 229 Selbsthilfe

-- =S=> BGB 229 Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten , welcher der Flucht verdächtig ist , festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung , die dieser zu dulden verpflichtet ist , beseitigt , handelt nicht widerrechtlich , wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht , dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde .

=U2= §230 -- § 230 Grenzen der Selbsthilfe

-- =S=> BGB 230. 1 Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen , als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist .
=S=> BGB 230. 2 Im Falle der Wegnahme von Sachen ist , sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird , der dingliche Arrest zu beantragen .
=S=> BGB 230. 3 Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist , sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird , der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen , in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist ; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen .
=S=> BGB 230. 4 Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt , so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen .

=U2= §231 -- § 231 Irrtümliche Selbsthilfe

-- =S=> BGB 231 Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt , dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien , ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet , auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht .