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=S=> BGB 231 Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt , dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien , ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet , auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht .
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