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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U3= §214 -- § 214 Wirkung der Verjährung

-- =S=> BGB 214. 1 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt , die Leistung zu verweigern .
=S=> BGB 214. 2 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist . Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners .

=U3= §215 -- § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

-- =S=> BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .

=U3= §216 -- § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen

-- =S=> BGB 216. 1 Die Verjährung eines Anspruchs , für den eine Hypothek , eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht , hindert den Gläubiger nicht , seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen .
=S=> BGB 216. 2 Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden , so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden . Ist das Eigentum vorbehalten , so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen , wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist .
=S=> BGB 216. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen .

=U3= §217 -- § 217 Verjährung von Nebenleistungen

-- =S=> BGB 217 Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen , auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist .

=U3= §218 -- § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts

-- =S=> BGB 218. 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam , wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft . Dies gilt auch , wenn der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 , § 439 Abs . 3 oder § 635 Abs . 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre . § 216 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt .
=S=> BGB 218. 2 § 214 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §§219-225 -- §§ 219 bis 225 weggefallen

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