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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 216. 1 Die Verjährung eines Anspruchs , für den eine Hypothek , eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht , hindert den Gläubiger nicht , seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen .
=S=> BGB 216. 2 Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden , so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden . Ist das Eigentum vorbehalten , so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen , wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist .
=S=> BGB 216. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen .