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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 214. 1 Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt , die Leistung zu verweigern .
=S=> BGB 214. 2 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden , auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist . Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners .