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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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1203

=U3= §203 -- § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

-- =S=> BGB 203 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände , so ist die Verjährung gehemmt , bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert . Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein .

=U3= §204 -- § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

-- =S=> BGB 204. 1 Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs , auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils , 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger , 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung ( EG ) Nr . 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ( ABl . EU Nr . L 399 S . 1 ) , 4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags , der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder , wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen , bei einer sonstigen Gütestelle , die Streitbeilegungen betreibt , eingereicht ist ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein , 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess , 6. die Zustellung der Streitverkündung , 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens , 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens , 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests , einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung , oder , wenn der Antrag nicht zugestellt wird , dessen Einreichung , wenn der Arrestbefehl , die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird , 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren , 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens , 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde , wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird ; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge , deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt , 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht , wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag , für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat , gestellt wird , und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe ; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst , so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein .
=S=> BGB 204. 2 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens . Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand , dass die Parteien es nicht betreiben , so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien , des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle . Die Hemmung beginnt erneut , wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt .
=S=> BGB 204. 3 Auf die Frist nach Absatz 1 Nr . 9 , 12 und 13 finden die §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung .

=U3= §205 -- § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

-- =S=> BGB 205 Die Verjährung ist gehemmt , solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist .

=U3= §206 -- § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

-- =S=> BGB 206 Die Verjährung ist gehemmt , solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist .

=U3= §207 -- § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

-- =S=> BGB 207. 2 § 208 bleibt unberührt .

=U3= §208 -- § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

-- =S=> BGB 208 Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt . Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft , so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt .

=U3= §209 -- § 209 Wirkung der Hemmung

-- =S=> BGB 209 Der Zeitraum , während dessen die Verjährung gehemmt ist , wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet .

=U3= §210 -- § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

-- =S=> BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
=S=> BGB 210. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung , soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist .

=U3= §211 -- § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen

-- =S=> BGB 211 Die Verjährung eines Anspruchs , der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet , tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .

=U3= §212 -- § 212 Neubeginn der Verjährung

-- =S=> BGB 212. 1 Die Verjährung beginnt erneut , wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung , Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird .
=S=> BGB 212. 2 Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird .
=S=> BGB 212. 3 Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird .

=U3= §213 -- § 213 Hemmung , Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

-- =S=> BGB 213 Die Hemmung , die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche , die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind .