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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
=S=> BGB 210. 2 Absatz 1 findet keine Anwendung , soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist .