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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 200 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen , die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen , beginnt mit der Entstehung des Anspruchs , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .