40
=S=> BGB 200 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen , die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen , beginnt mit der Entstehung des Anspruchs , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
|