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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 198 Gelangt eine Sache , hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht , durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute .