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=S=> BGB 196 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung , Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren .
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