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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U2= §186 -- § 186 Geltungsbereich

-- =S=> BGB 186 Für die in Gesetzen , gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist - und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

=U2= §187 -- § 187 Fristbeginn

-- =S=> BGB 187. 1 Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend , so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet , in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt .
=S=> BGB 187. 2 Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt , so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet . Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters .

=U2= §188 -- § 188 Fristende

-- =S=> BGB 188. 1 Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist .
=S=> BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .
=S=> BGB 188. 3 Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag , so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats .

=U2= §189 -- § 189 Berechnung einzelner Fristen

-- =S=> BGB 189. 1 Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten , unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten , unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden .
=S=> BGB 189. 2 Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt , so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen .

=U2= §190 -- § 190 Fristverlängerung

-- =S=> BGB 190 Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet .

=U2= §191 -- § 191 Berechnung von Zeiträumen

-- =S=> BGB 191 Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt , dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht , so wird der Monat zu 30 , das Jahr zu 365 Tagen gerechnet .

=U2= §192 -- § 192 Anfang , Mitte , Ende des Monats

-- =S=> BGB 192 Unter Anfang des Monats wird der erste , unter Mitte des Monats der 15. , unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden .

=U2= §193 -- § 193 Sonn - und Feiertag ; Sonnabend

-- =S=> BGB 193 Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag , einen am Erklärungs - oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend , so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag .