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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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6471

=U2= Tit1 -- Titel 1 Geschäftsfähigkeit

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=U3= §104 -- § 104 Geschäftsunfähigkeit

-- =S=> BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist .

=U3= §105 -- § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

-- =S=> BGB 105. 1 Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig .
=S=> BGB 105. 2 Nichtig ist auch eine Willenserklärung , die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird .

=U3= §105a -- § 105a Geschäfte des täglichen Lebens

-- =S=> BGB 105a Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens , das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann , so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und , soweit vereinbart , Gegenleistung als wirksam , sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind . Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen .

=U3= §106 -- § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

-- =S=> BGB 106 Ein Minderjähriger , der das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt .

=U3= §107 -- § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

-- =S=> BGB 107 Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung , durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt , der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters .

=U3= §108 -- § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

-- =S=> BGB 108. 1 Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab .
=S=> BGB 108. 2 Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen ; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam . Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert .
=S=> BGB 108. 3 Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden , so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters .

=U3= §109 -- § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils

-- =S=> BGB 109. 1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt . Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden .
=S=> BGB 109. 2 Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt , so kann er nur widerrufen , wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war .

=U3= §110 -- § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

-- =S=> BGB 110 Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam , wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt , die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind .

=U3= §111 -- § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

-- =S=> BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte .

=U3= §112 -- § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

-- =S=> BGB 112. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
=S=> BGB 112. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden .

=U3= §113 -- § 113 Dienst - oder Arbeitsverhältnis

-- =S=> BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
=S=> BGB 113. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden .
=S=> BGB 113. 3 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann die Ermächtigung , wenn sie von ihm verweigert wird , auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden . Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen , wenn sie im Interesse des Mündels liegt .
=S=> BGB 113. 4 Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art .

=U3= §§114 , -

-- §§ 114 , 115 weggefallen
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=U2= Tit2 -- Titel 2 Willenserklärung

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=U3= §116 -- § 116 Geheimer Vorbehalt

-- =S=> BGB 116 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig , weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält , das Erklärte nicht zu wollen . Die Erklärung ist nichtig , wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt .

=U3= §117 -- § 117 Scheingeschäft

-- =S=> BGB 117. 1 Wird eine Willenserklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben ist , mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben , so ist sie nichtig .
=S=> BGB 117. 2 Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt , so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung .

=U3= §118 -- § 118 Mangel der Ernstlichkeit

-- =S=> BGB 118 Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung , die in der Erwartung abgegeben wird , der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden , ist nichtig .

=U3= §119 -- § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

-- =S=> BGB 119. 1 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist , dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde .
=S=> BGB 119. 2 Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden .

=U3= §120 -- § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

-- =S=> BGB 120 Eine Willenserklärung , welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist , kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung .

=U3= §121 -- § 121 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
=S=> BGB 121. 2 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .

=U3= §122 -- § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

-- =S=> BGB 122. 1 Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten , so hat der Erklärende , wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war , diesem , andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen , den der andere oder der Dritte dadurch erleidet , dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat .
=S=> BGB 122. 2 Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte ( kennen musste ) .

=U3= §123 -- § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

-- =S=> BGB 123. 1 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist , kann die Erklärung anfechten .
=S=> BGB 123. 2 Hat ein Dritter die Täuschung verübt , so ist eine Erklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben war , nur dann anfechtbar , wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste . Soweit ein anderer als derjenige , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war , aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat , ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar , wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste .

=U3= §124 -- § 124 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 124. 1 Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
=S=> BGB 124. 2 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt , im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 124. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .

=U3= §125 -- § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

-- =S=> BGB 125 Ein Rechtsgeschäft , welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt , ist nichtig . Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge .

=U3= §126 -- § 126 Schriftform

-- =S=> BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
=S=> BGB 126. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen . Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen , so genügt es , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet .
=S=> BGB 126. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
=S=> BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt .

=U3= §126a -- § 126a Elektronische Form

-- =S=> BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
=S=> BGB 126a. 2 Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren .

=U3= §126b -- § 126b Textform

-- =S=> BGB 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben , so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben , die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden .

=U3= §127 -- § 127 Vereinbarte Form

-- =S=> BGB 127. 1 Die Vorschriften des § 126 , des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form .
=S=> BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
=S=> BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .

=U3= §127a -- § 127a Gerichtlicher Vergleich

-- =S=> BGB 127a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt .

=U3= §128 -- § 128 Notarielle Beurkundung

-- =S=> BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .

=U3= §129 -- § 129 Öffentliche Beglaubigung

-- =S=> BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .
=S=> BGB 129. 2 Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt .

=U3= §130 -- § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

-- =S=> BGB 130. 2 Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss , wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird .
=S=> BGB 130. 3 Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist .

=U3= §131 -- § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

-- =S=> BGB 131. 1 Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben , so wird sie nicht wirksam , bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht .
=S=> BGB 131. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird . Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt , so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam , in welchem sie ihr zugeht .

=U3= §132 -- § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung

-- =S=> BGB 132. 1 Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen , wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist . Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung .
=S=> BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte .

=U3= §133 -- § 133 Auslegung einer Willenserklärung

-- =S=> BGB 133 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften .

=U3= §134 -- § 134 Gesetzliches Verbot

-- =S=> BGB 134 Ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt , ist nichtig , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .

=U3= §135 -- § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

-- =S=> BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .
=S=> BGB 135. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §136 -- § 136 Behördliches Veräußerungsverbot

-- =S=> BGB 136 Ein Veräußerungsverbot , das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird , steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich .

=U3= §137 -- § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

-- =S=> BGB 137 Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden . Die Wirksamkeit einer Verpflichtung , über ein solches Recht nicht zu verfügen , wird durch diese Vorschrift nicht berührt .

=U3= §138 -- § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft ; Wucher

-- =S=> BGB 138. 1 Ein Rechtsgeschäft , das gegen die guten Sitten verstößt , ist nichtig .
=S=> BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .

=U3= §139 -- § 139 Teilnichtigkeit

-- =S=> BGB 139 Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig , so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig , wenn nicht anzunehmen ist , dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde .

=U3= §140 -- § 140 Umdeutung

-- =S=> BGB 140 Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts , so gilt das letztere , wenn anzunehmen ist , dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde .

=U3= §141 -- § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

-- =S=> BGB 141. 1 Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen , welcher es vorgenommen hat , bestätigt , so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen .
=S=> BGB 141. 2 Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt , so sind diese im Zweifel verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre .

=U3= §142 -- § 142 Wirkung der Anfechtung

-- =S=> BGB 142. 1 Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten , so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen .
=S=> BGB 142. 2 Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste , wird , wenn die Anfechtung erfolgt , so behandelt , wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen .

=U3= §143 -- § 143 Anfechtungserklärung

-- =S=> BGB 143. 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner .
=S=> BGB 143. 2 Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil , im Falle des § 123 Abs . 2 Satz 2 derjenige , welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat .
=S=> BGB 143. 3 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft , das einem anderen gegenüber vorzunehmen war , ist der andere der Anfechtungsgegner . Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft , das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war , auch dann , wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist .
=S=> BGB 143. 4 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder , der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat . Die Anfechtung kann jedoch , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war , durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen ; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen , welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist .

=U3= §144 -- § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

-- =S=> BGB 144. 1 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird .
=S=> BGB 144. 2 Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Vertrag

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=U3= §145 -- § 145 Bindung an den Antrag

-- =S=> BGB 145 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt , ist an den Antrag gebunden , es sei denn , dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat .

=U3= §146 -- § 146 Erlöschen des Antrags

-- =S=> BGB 146 Der Antrag erlischt , wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird .

=U3= §147 -- § 147 Annahmefrist

-- =S=> BGB 147. 1 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden . Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag .
=S=> BGB 147. 2 Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden , in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf .

=U3= §148 -- § 148 Bestimmung einer Annahmefrist

-- =S=> BGB 148 Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt , so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen .

=U3= §149 -- § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

-- =S=> BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .

=U3= §150 -- § 150 Verspätete und abändernde Annahme

-- =S=> BGB 150. 1 Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag .
=S=> BGB 150. 2 Eine Annahme unter Erweiterungen , Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag .

=U3= §151 -- § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

-- =S=> BGB 151 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht , wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat . Der Zeitpunkt , in welchem der Antrag erlischt , bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden .

=U3= §152 -- § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

-- =S=> BGB 152 Wird ein Vertrag notariell beurkundet , ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind , so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande , wenn nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §153 -- § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

-- =S=> BGB 153 Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert , dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird , es sei denn , dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist .

=U3= §154 -- § 154 Offener Einigungsmangel ; fehlende Beurkundung

-- =S=> BGB 154. 1 Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben , über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll , ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen . Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend , wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat .
=S=> BGB 154. 2 Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden , so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen , bis die Beurkundung erfolgt ist .

=U3= §155 -- § 155 Versteckter Einigungsmangel

-- =S=> BGB 155 Haben sich die Parteien bei einem Vertrag , den sie als geschlossen ansehen , über einen Punkt , über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte , in Wirklichkeit nicht geeinigt , so gilt das Vereinbarte , sofern anzunehmen ist , dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde .

=U3= §156 -- § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

-- =S=> BGB 156 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande . Ein Gebot erlischt , wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird .

=U3= §157 -- § 157 Auslegung von Verträgen

-- =S=> BGB 157 Verträge sind so auszulegen , wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung

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=U3= §158 -- § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

-- =S=> BGB 158. 1 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen , so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein .
=S=> BGB 158. 2 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen , so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts ; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein .

=U3= §159 -- § 159 Rückbeziehung

-- =S=> BGB 159 Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden , so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären .

=U3= §160 -- § 160 Haftung während der Schwebezeit

-- =S=> BGB 160. 1 Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist , kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen , wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt .
=S=> BGB 160. 2 Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige , zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt .

=U3= §161 -- § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

-- =S=> BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
=S=> BGB 161. 2 Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen , dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt .
=S=> BGB 161. 3 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §162 -- § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

-- =S=> BGB 162. 1 Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei , zu deren Nachteil er gereichen würde , wider Treu und Glauben verhindert , so gilt die Bedingung als eingetreten .
=S=> BGB 162. 2 Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei , zu deren Vorteil er gereicht , wider Treu und Glauben herbeigeführt , so gilt der Eintritt als nicht erfolgt .

=U3= §163 -- § 163 Zeitbestimmung

-- =S=> BGB 163 Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein oder ein Endtermin bestimmt worden , so finden im ersteren Falle die für Anfangsdie aufschiebende , im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung .

=U2= Tit5 -- Titel 5 Vertretung und Vollmacht

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=U3= §164 -- § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

-- =S=> BGB 164. 1 Eine Willenserklärung , die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt , wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen . Es macht keinen Unterschied , ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben , dass sie in dessen Namen erfolgen soll .
=S=> BGB 164. 2 Tritt der Wille , in fremdem Namen zu handeln , nicht erkennbar hervor , so kommt der Mangel des Willens , im eigenen Namen zu handeln , nicht in Betracht .
=S=> BGB 164. 3 Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung , wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt .

=U3= §165 -- § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

-- =S=> BGB 165 Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt , dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist .

=U3= §166 -- § 166 Willensmängel ; Wissenszurechnung

-- =S=> BGB 166. 1 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden , kommt nicht die Person des Vertretenen , sondern die des Vertreters in Betracht .
=S=> BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .

=U3= §167 -- § 167 Erteilung der Vollmacht

-- =S=> BGB 167. 1 Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten , dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll .
=S=> BGB 167. 2 Die Erklärung bedarf nicht der Form , welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist , auf das sich die Vollmacht bezieht .

=U3= §168 -- § 168 Erlöschen der Vollmacht

-- =S=> BGB 168 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis . Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich , sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt . Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs . 1 entsprechende Anwendung .

=U3= §169 -- § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

-- =S=> BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .

=U3= §170 -- § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht

-- =S=> BGB 170 Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt , so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft , bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird .

=U3= §171 -- § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung

-- =S=> BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
=S=> BGB 171. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Kundgebung in derselben Weise , wie sie erfolgt ist , widerrufen wird .

=U3= §172 -- § 172 Vollmachtsurkunde

-- =S=> BGB 172. 1 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich , wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt .
=S=> BGB 172. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird .

=U3= §173 -- § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

-- =S=> BGB 173 Die Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs . 2 und des § 172 Abs . 2 finden keine Anwendung , wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss .

=U3= §174 -- § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

-- =S=> BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .

=U3= §175 -- § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde

-- =S=> BGB 175 Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben ; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu .

=U3= §176 -- § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

-- =S=> BGB 176. 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären ; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden . Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam . BGB 176. 2 Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat , als das Amtsgericht , welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde , abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands , zuständig sein würde . BGB 176. 3 Die Kraftloserklärung ist unwirksam , wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann .

=U3= §177 -- § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 177. 1 Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab .
=S=> BGB 177. 2 Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf , so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen ; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam . Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert .

=U3= §178 -- § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils

-- =S=> BGB 178 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt , es sei denn , dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat . Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden .

=U3= §179 -- § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

-- =S=> BGB 179. 1 Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat , ist , sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist , dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet , wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert .
=S=> BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat .
=S=> BGB 179. 3 Der Vertreter haftet nicht , wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste . Der Vertreter haftet auch dann nicht , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war , es sei denn , dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat .

=U3= §180 -- § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft

-- =S=> BGB 180 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig . Hat jedoch derjenige , welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war , die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen , dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele , so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung . Das Gleiche gilt , wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird .

=U3= §181 -- § 181 Insichgeschäft

-- =S=> BGB 181 Ein Vertreter kann , soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist , im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht .

=U2= Tit6 -- Titel 6 Einwilligung und Genehmigung

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=U3= §182 -- § 182 Zustimmung

-- =S=> BGB 182. 1 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts , das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist , von der Zustimmung eines Dritten ab , so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .
=S=> BGB 182. 2 Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form .
=S=> BGB 182. 3 Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft , dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt , mit Einwilligung des Dritten vorgenommen , so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 , 3 entsprechende Anwendung .

=U3= §183 -- § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

-- =S=> BGB 183 Die vorherige Zustimmung ( Einwilligung ) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich , soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt . Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .

=U3= §184 -- § 184 Rückwirkung der Genehmigung

-- =S=> BGB 184. 1 Die nachträgliche Zustimmung ( Genehmigung ) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .

=U3= §185 -- § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten

-- =S=> BGB 185. 1 Eine Verfügung , die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft , ist wirksam , wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt .
=S=> BGB 185. 2 Die Verfügung wird wirksam , wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet . In den beiden letzteren Fällen wird , wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind , nur die frühere Verfügung wirksam .