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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U3= §182 -- § 182 Zustimmung

-- =S=> BGB 182. 1 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts , das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist , von der Zustimmung eines Dritten ab , so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .
=S=> BGB 182. 2 Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form .
=S=> BGB 182. 3 Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft , dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt , mit Einwilligung des Dritten vorgenommen , so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 , 3 entsprechende Anwendung .

=U3= §183 -- § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung

-- =S=> BGB 183 Die vorherige Zustimmung ( Einwilligung ) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich , soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt . Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .

=U3= §184 -- § 184 Rückwirkung der Genehmigung

-- =S=> BGB 184. 1 Die nachträgliche Zustimmung ( Genehmigung ) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .

=U3= §185 -- § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten

-- =S=> BGB 185. 1 Eine Verfügung , die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft , ist wirksam , wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt .
=S=> BGB 185. 2 Die Verfügung wird wirksam , wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet . In den beiden letzteren Fällen wird , wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind , nur die frühere Verfügung wirksam .