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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 185. 1 Eine Verfügung , die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft , ist wirksam , wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt .
=S=> BGB 185. 2 Die Verfügung wird wirksam , wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet . In den beiden letzteren Fällen wird , wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind , nur die frühere Verfügung wirksam .