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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 184. 1 Die nachträgliche Zustimmung ( Genehmigung ) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück , soweit nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .