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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 182. 1 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts , das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist , von der Zustimmung eines Dritten ab , so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .
=S=> BGB 182. 2 Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form .
=S=> BGB 182. 3 Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft , dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt , mit Einwilligung des Dritten vorgenommen , so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 , 3 entsprechende Anwendung .