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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 181 Ein Vertreter kann , soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist , im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen , es sei denn , dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht .