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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 179. 1 Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat , ist , sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist , dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet , wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert .
=S=> BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat .
=S=> BGB 179. 3 Der Vertreter haftet nicht , wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste . Der Vertreter haftet auch dann nicht , wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war , es sei denn , dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat .