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=S=> BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte .
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