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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 173 Die Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs . 2 und des § 172 Abs . 2 finden keine Anwendung , wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss .