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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 172. 1 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich , wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt .
=S=> BGB 172. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird .