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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 171. 1 Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben , dass er einen anderen bevollmächtigt habe , so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber , im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt .
=S=> BGB 171. 2 Die Vertretungsmacht bleibt bestehen , bis die Kundgebung in derselben Weise , wie sie erfolgt ist , widerrufen wird .