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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 167. 1 Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten , dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll .
=S=> BGB 167. 2 Die Erklärung bedarf nicht der Form , welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist , auf das sich die Vollmacht bezieht .