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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 166. 1 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden , kommt nicht die Person des Vertretenen , sondern die des Vertreters in Betracht .
=S=> BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .