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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 164. 1 Eine Willenserklärung , die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt , wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen . Es macht keinen Unterschied , ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben , dass sie in dessen Namen erfolgen soll .
=S=> BGB 164. 2 Tritt der Wille , in fremdem Namen zu handeln , nicht erkennbar hervor , so kommt der Mangel des Willens , im eigenen Namen zu handeln , nicht in Betracht .
=S=> BGB 164. 3 Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung , wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt .