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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U3= §158 -- § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

-- =S=> BGB 158. 1 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen , so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein .
=S=> BGB 158. 2 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen , so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts ; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein .

=U3= §159 -- § 159 Rückbeziehung

-- =S=> BGB 159 Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden , so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären .

=U3= §160 -- § 160 Haftung während der Schwebezeit

-- =S=> BGB 160. 1 Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist , kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen , wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt .
=S=> BGB 160. 2 Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige , zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt .

=U3= §161 -- § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

-- =S=> BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
=S=> BGB 161. 2 Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen , dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt .
=S=> BGB 161. 3 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §162 -- § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

-- =S=> BGB 162. 1 Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei , zu deren Nachteil er gereichen würde , wider Treu und Glauben verhindert , so gilt die Bedingung als eingetreten .
=S=> BGB 162. 2 Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei , zu deren Vorteil er gereicht , wider Treu und Glauben herbeigeführt , so gilt der Eintritt als nicht erfolgt .

=U3= §163 -- § 163 Zeitbestimmung

-- =S=> BGB 163 Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein oder ein Endtermin bestimmt worden , so finden im ersteren Falle die für Anfangsdie aufschiebende , im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung .