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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
=S=> BGB 161. 2 Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen , dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt .
=S=> BGB 161. 3 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .