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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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757

=U3= §145 -- § 145 Bindung an den Antrag

-- =S=> BGB 145 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt , ist an den Antrag gebunden , es sei denn , dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat .

=U3= §146 -- § 146 Erlöschen des Antrags

-- =S=> BGB 146 Der Antrag erlischt , wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird .

=U3= §147 -- § 147 Annahmefrist

-- =S=> BGB 147. 1 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden . Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag .
=S=> BGB 147. 2 Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden , in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf .

=U3= §148 -- § 148 Bestimmung einer Annahmefrist

-- =S=> BGB 148 Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt , so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen .

=U3= §149 -- § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

-- =S=> BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .

=U3= §150 -- § 150 Verspätete und abändernde Annahme

-- =S=> BGB 150. 1 Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag .
=S=> BGB 150. 2 Eine Annahme unter Erweiterungen , Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag .

=U3= §151 -- § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

-- =S=> BGB 151 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande , ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht , wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat . Der Zeitpunkt , in welchem der Antrag erlischt , bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden .

=U3= §152 -- § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

-- =S=> BGB 152 Wird ein Vertrag notariell beurkundet , ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind , so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande , wenn nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung .

=U3= §153 -- § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

-- =S=> BGB 153 Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert , dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird , es sei denn , dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist .

=U3= §154 -- § 154 Offener Einigungsmangel ; fehlende Beurkundung

-- =S=> BGB 154. 1 Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben , über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll , ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen . Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend , wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat .
=S=> BGB 154. 2 Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden , so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen , bis die Beurkundung erfolgt ist .

=U3= §155 -- § 155 Versteckter Einigungsmangel

-- =S=> BGB 155 Haben sich die Parteien bei einem Vertrag , den sie als geschlossen ansehen , über einen Punkt , über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte , in Wirklichkeit nicht geeinigt , so gilt das Vereinbarte , sofern anzunehmen ist , dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde .

=U3= §156 -- § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

-- =S=> BGB 156 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande . Ein Gebot erlischt , wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird .

=U3= §157 -- § 157 Auslegung von Verträgen

-- =S=> BGB 157 Verträge sind so auszulegen , wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern .