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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 155 Haben sich die Parteien bei einem Vertrag , den sie als geschlossen ansehen , über einen Punkt , über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte , in Wirklichkeit nicht geeinigt , so gilt das Vereinbarte , sofern anzunehmen ist , dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde .