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=S=> BGB 147. 1 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden . Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag .
=S=> BGB 147. 2 Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden , in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf .
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