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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=U3= §116 -- § 116 Geheimer Vorbehalt

-- =S=> BGB 116 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig , weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält , das Erklärte nicht zu wollen . Die Erklärung ist nichtig , wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt .

=U3= §117 -- § 117 Scheingeschäft

-- =S=> BGB 117. 1 Wird eine Willenserklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben ist , mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben , so ist sie nichtig .
=S=> BGB 117. 2 Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt , so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung .

=U3= §118 -- § 118 Mangel der Ernstlichkeit

-- =S=> BGB 118 Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung , die in der Erwartung abgegeben wird , der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden , ist nichtig .

=U3= §119 -- § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

-- =S=> BGB 119. 1 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist , dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde .
=S=> BGB 119. 2 Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache , die im Verkehr als wesentlich angesehen werden .

=U3= §120 -- § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

-- =S=> BGB 120 Eine Willenserklärung , welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist , kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung .

=U3= §121 -- § 121 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
=S=> BGB 121. 2 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .

=U3= §122 -- § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

-- =S=> BGB 122. 1 Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119 , 120 angefochten , so hat der Erklärende , wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war , diesem , andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen , den der andere oder der Dritte dadurch erleidet , dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat .
=S=> BGB 122. 2 Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte ( kennen musste ) .

=U3= §123 -- § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

-- =S=> BGB 123. 1 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist , kann die Erklärung anfechten .
=S=> BGB 123. 2 Hat ein Dritter die Täuschung verübt , so ist eine Erklärung , die einem anderen gegenüber abzugeben war , nur dann anfechtbar , wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste . Soweit ein anderer als derjenige , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war , aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat , ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar , wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste .

=U3= §124 -- § 124 Anfechtungsfrist

-- =S=> BGB 124. 1 Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen .
=S=> BGB 124. 2 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt , im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 und 211 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 124. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind .

=U3= §125 -- § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

-- =S=> BGB 125 Ein Rechtsgeschäft , welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt , ist nichtig . Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge .

=U3= §126 -- § 126 Schriftform

-- =S=> BGB 126. 1 Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben , so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden .
=S=> BGB 126. 2 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen . Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen , so genügt es , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet .
=S=> BGB 126. 3 Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .
=S=> BGB 126. 4 Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt .

=U3= §126a -- § 126a Elektronische Form

-- =S=> BGB 126a. 1 Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden , so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen .
=S=> BGB 126a. 2 Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren .

=U3= §126b -- § 126b Textform

-- =S=> BGB 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben , so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben , die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden .

=U3= §127 -- § 127 Vereinbarte Form

-- =S=> BGB 127. 1 Die Vorschriften des § 126 , des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form .
=S=> BGB 127. 2 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .
=S=> BGB 127. 3 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt , soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist , auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von und Annahmeerklärung , die jeweils mit einer elektronischen Signatur Angebotsversehen sind . Wird eine solche Form gewählt , so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder , wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist , eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden .

=U3= §127a -- § 127a Gerichtlicher Vergleich

-- =S=> BGB 127a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt .

=U3= §128 -- § 128 Notarielle Beurkundung

-- =S=> BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .

=U3= §129 -- § 129 Öffentliche Beglaubigung

-- =S=> BGB 129. 1 Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben , so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden . Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet , so ist die im § 126 Abs . 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend .
=S=> BGB 129. 2 Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt .

=U3= §130 -- § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

-- =S=> BGB 130. 2 Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss , wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird .
=S=> BGB 130. 3 Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist .

=U3= §131 -- § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

-- =S=> BGB 131. 1 Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben , so wird sie nicht wirksam , bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht .
=S=> BGB 131. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird . Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt , so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam , in welchem sie ihr zugeht .

=U3= §132 -- § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung

-- =S=> BGB 132. 1 Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen , wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist . Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung .
=S=> BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte .

=U3= §133 -- § 133 Auslegung einer Willenserklärung

-- =S=> BGB 133 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften .

=U3= §134 -- § 134 Gesetzliches Verbot

-- =S=> BGB 134 Ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt , ist nichtig , wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt .

=U3= §135 -- § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot

-- =S=> BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .
=S=> BGB 135. 2 Die Vorschriften zugunsten derjenigen , welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten , finden entsprechende Anwendung .

=U3= §136 -- § 136 Behördliches Veräußerungsverbot

-- =S=> BGB 136 Ein Veräußerungsverbot , das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird , steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich .

=U3= §137 -- § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

-- =S=> BGB 137 Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden . Die Wirksamkeit einer Verpflichtung , über ein solches Recht nicht zu verfügen , wird durch diese Vorschrift nicht berührt .

=U3= §138 -- § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft ; Wucher

-- =S=> BGB 138. 1 Ein Rechtsgeschäft , das gegen die guten Sitten verstößt , ist nichtig .
=S=> BGB 138. 2 Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft , durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage , der Unerfahrenheit , des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt , die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen .

=U3= §139 -- § 139 Teilnichtigkeit

-- =S=> BGB 139 Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig , so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig , wenn nicht anzunehmen ist , dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde .

=U3= §140 -- § 140 Umdeutung

-- =S=> BGB 140 Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts , so gilt das letztere , wenn anzunehmen ist , dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde .

=U3= §141 -- § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

-- =S=> BGB 141. 1 Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen , welcher es vorgenommen hat , bestätigt , so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen .
=S=> BGB 141. 2 Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt , so sind diese im Zweifel verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre .

=U3= §142 -- § 142 Wirkung der Anfechtung

-- =S=> BGB 142. 1 Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten , so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen .
=S=> BGB 142. 2 Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste , wird , wenn die Anfechtung erfolgt , so behandelt , wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen .

=U3= §143 -- § 143 Anfechtungserklärung

-- =S=> BGB 143. 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner .
=S=> BGB 143. 2 Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil , im Falle des § 123 Abs . 2 Satz 2 derjenige , welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat .
=S=> BGB 143. 3 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft , das einem anderen gegenüber vorzunehmen war , ist der andere der Anfechtungsgegner . Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft , das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war , auch dann , wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist .
=S=> BGB 143. 4 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder , der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat . Die Anfechtung kann jedoch , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war , durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen ; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen , welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist .

=U3= §144 -- § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

-- =S=> BGB 144. 1 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird .
=S=> BGB 144. 2 Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form .