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Dokument BGB Buch 1 Allgemeiner Teil
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=S=> BGB 143. 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner .
=S=> BGB 143. 2 Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil , im Falle des § 123 Abs . 2 Satz 2 derjenige , welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat .
=S=> BGB 143. 3 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft , das einem anderen gegenüber vorzunehmen war , ist der andere der Anfechtungsgegner . Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft , das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war , auch dann , wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist .
=S=> BGB 143. 4 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder , der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat . Die Anfechtung kann jedoch , wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war , durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen ; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen , welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist .