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=S=> BGB 142. 1 Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten , so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen .
=S=> BGB 142. 2 Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste , wird , wenn die Anfechtung erfolgt , so behandelt , wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen .
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