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=S=> BGB 141. 1 Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen , welcher es vorgenommen hat , bestätigt , so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen .
=S=> BGB 141. 2 Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt , so sind diese im Zweifel verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre .
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